§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Iranischer Kultur- und Medienverein". Er hat seinen Sitz in Berlin. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins Iranischer Kultur- und Medienverein e.V..

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Iranische Kultur- und Medienverein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts 'steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

 

Zwecke des Vereins sind:

 

a) die Förderung iranischer Kultur, Literatur, Kunst und Medien.

 

b) die informationelle Förderung der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden IranerInnen in kultureller, sozialer und rechtlicher Hinsicht.

 

c) Informationelle Förderung Iranischer JournalistInnen, die in der Bundesrepublik Deutschland leben.

§3 Mittelverwaltung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können alle volljährigen natürlichen und juristische Personen werden. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe hierfür mitzuteilen.

§5 Fördermitgliedschaft

Fördermitglieder können alle natürlichen volljährigen und juristische Personen werden, soweit sie nicht Mitglieder sind.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der AntragstellerIn die Gründe hierfür mitzuteilen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, oder Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen hat.

§7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden vom Vorstand festgelegt.

§8 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

 

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

§9 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des §26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Mitglieder des Vorstands sind für den Verein vertretungsberechtigt.

§10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch diese Satzung zugewiesen sind.

§11 Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von einem Jahr gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

§13 Mitgliedschaft

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ( nicht die Fördermitglieder) eine Stimme. Eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

 

- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Vereinauflösung,

- weitere Aufgaben soweit sich dies aus der Satzung oder dem Gesetz ergibt.

 

Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief mit einer Frist von einer Woche.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründen gegenüber dem Vorstand verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

 

Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

§14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

 

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.